Jetzt beachten: Neue Besuchsregelungen !

Lockerungen der Besuchsregeln 

Bis auf weiteres gelten folgende Maßgaben, die bei Besuchskonzepten und Neuaufnahmen zu beachten sind:

Solange die Pandemiephase besteht, ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in diesen Einrichtungen ein sinnvoller Schutz um Infektionen zu vermeiden. In der aktuellen Situation sind nach Angaben der Virologie in Homburg folgende Maßnahmen angezeigt:

- Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist nur verpflichtend, wenn der Abstand zwischen Mitarbeiter und Bewohner oder Mitarbeitern untereinander nicht eingehalten werden kann (z.B. während der Pflege).

- Auf prophylaktische Nutzung von Schutzmaterialien wie Schutzkittel kann bei Besuchern verzichtet werden.

- Besucher/Angehörige von Bewohnern müssen in geschlossenen Räumen einen Mund-Nasen-Schutz tragen, bei Einhaltung des Mindestabstandes (z.B. im Freien, großen Aufenthaltsräumen) oder beim Vorhandensein von Schutzwänden kann darauf verzichtet werden.

- Besuche im Bewohnerzimmer sind nur ausnahmsweise zulässig, insbesondere in Palliativsituationen oder wenn dies ethisch-medizinisch geboten ist. Letzteres kommt bei schwerst-pflegebedürftigen Bewohnern in Betracht, die ihr Zimmer nicht verlassen können.

- Auf Quarantäne-Maßnahmen kann bei Neuaufnahmen von Bewohnern, auch in der Kurzzeitpflege, verzichtet werden, wenn bei Einzug ein negativer Abstrich, der nicht älter ist als 48 Stunden, und keine Symptomatik vorliegen.

- Liegt kein negativer Abstrich vor und besteht auch keine Symptomatik, müssen die Neuaufnahmen auch in der Kurzzeitpflege außerhalb ihres Zimmers sieben Tage lang einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Wünschenswert ist eine Testung am siebten Tag.

 

Leiter der Beratungs- und Prüfbehörde nach dem Landesheimgesetz